Elektronische Widerrufsfunktion einfach erklärt
Kurz gesagt: Die elektronische Widerrufsfunktion, oft Widerrufsbutton genannt, ist seit dem 19. Juni 2026 nach § 356a BGB Pflicht für Online-Händler und muss mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend beschriftet sein.
Eingeführt wurde sie mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28. Die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich sein. Nach dem Klick gibst du Namen, Angaben zum Vertrag und den Weg für die Bestätigung an und bestätigst mit einer Schaltfläche wie „Widerruf bestätigen“.
Der Händler muss den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit. Ein so abgeschickter Widerruf gilt als rechtzeitig, wenn er vor Fristablauf versandt wurde.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026