Widerrufsbelehrung einfach erklärt
Kurz gesagt: Die Widerrufsbelehrung informiert über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs; fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Händler müssen nach Art. 246a EGBGB vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informieren. Verwenden sie das gesetzliche Muster aus Anlage 1 zum EGBGB korrekt ausgefüllt, gilt die Belehrung als ordnungsgemäß. Seit dem 19. Juni 2026 ist die Belehrung für Fernabsatzverträge an einen neuen Gestaltungshinweis anzupassen, der die elektronische Widerrufsfunktion berücksichtigt.
Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn. Wird sie später nachgeholt, beginnen die 14 Tage mit der Nachholung.
Das Fristende rechnet der Widerrufsfrist-Rechner
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026