Bestellbestätigung einfach erklärt
Nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB muss der Unternehmer den Zugang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Ob mit dieser Mail bereits ein Kaufvertrag zustande kommt, hängt vom Wortlaut ab: Viele Shops formulieren die erste Mail bewusst als reine Eingangsbestätigung und nehmen das Angebot erst mit dem Versand oder einer gesonderten Auftragsbestätigung an.
Zusätzlich muss der Händler dir die Vertragsbestimmungen einschließlich AGB bei Vertragsschluss abrufbar und speicherbar zur Verfügung stellen. Bewahre Bestellbestätigung und Belehrungen auf. Sie sind die wichtigsten Belege, wenn es Streit um Lieferung, Widerruf oder Gewährleistung gibt.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026