Gefahrübergang einfach erklärt
Kurz gesagt: Der Gefahrübergang bestimmt, wer das Risiko trägt, wenn Ware auf dem Versandweg verloren geht oder beschädigt wird; beim Online-Kauf durch Verbraucher trägt es bis zur Übergabe der Händler.
Beim Kauf zwischen Unternehmern geht die Gefahr beim Versendungskauf nach § 447 BGB schon mit der Übergabe an den Transporteur über. Für Verbraucher gilt das nach § 475 Abs. 2 BGB nur, wenn sie selbst den Transporteur beauftragt haben und der Händler ihn nicht vorher benannt hat. Im Normalfall bleibt das Risiko also beim Shop, bis du die Ware erhältst.
Kommt ein Paket nicht an oder beschädigt an, muss der Händler deshalb erneut liefern oder den Kaufpreis erstatten. Melde den Fall zügig und mit Fotos. Ein Vermerk des Zustellers wie „beim Nachbarn abgegeben“ verlagert das Risiko nicht automatisch auf dich.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026