Gewährleistung: Bedeutung und Erklärung
Kurz gesagt: Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware; beim Kauf neuer Ware vom Händler gilt sie zwei Jahre ab Übergabe.
Die Rechte des Käufers bei Mängeln stehen in § 437 BGB: zuerst Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung, danach Rücktritt oder Minderung und unter Umständen Schadensersatz. Die Verjährung beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Bei gebrauchten Waren kann sie gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden, wenn das ausdrücklich und gesondert vereinbart ist.
Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Ansprechpartner ist immer der Verkäufer, nicht der Hersteller. Eine Garantie kommt freiwillig hinzu.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026